Verkehr
Verordnung angepasst
30.01.2025
Seit 21. Jänner gilt eine neue Verordnung für den Transport von Fahrrädern.
Fahrradträger mit Typengenehmigung laut UNECE-Regelung Nr. 26 dürfen innerhalb der Gewichtsgrenzen des Fahrzeugs bzw. Anhängevorrichtung verwendet werden. Anzubringen sind allerdings eine zusätzliche Beleuchtung und eine Halterung für das gelbe Wiederholungskennzeichen. Die Trägervorrichtungen selbst dürfen nicht breiter als das Fahrzeug sein, die Fahrräder dürfen dagegen seitlich maximal 30 Zentimeter über die Positionslichter hinausragen.
Bisher galten komplizierte Auflagen: Für jeden einzelnen Fahrradträger war eine Abnahmeprüfung im Kraftfahrzeugamt erforderlich, Fahrräder durften seitlich nicht über die Umrisse des Fahrzeuges hinausragen. Auch die Verwendung war nicht klar geregelt. Viele Fahrräder sind nämlich länger als die meisten PKWs breit sind und somit war die Mitnahme dieser Räder strafbar. Im September 2023 wurde das staatliche Rundschreiben nach einem Gerichtsurteil in Latium annulliert, allerdings die Angelegenheit nicht geregelt. Daraufhin hatte Mobiltätslandesrat Daniel Alfreider mit Südtiroler
Parlamentariern und dem Kraftfahrzeugamt des Landes mehrmals in Rom für eine klare Regelung interveniert.
Seit 21. Jänner gibt es nun Rechtssicherheit aufgrund einer im Amtsblatt der Republik veröffentlichten Verordnung zu Gepäckträgern, Skiträgern und Fahrradträgern, die an der Anhängevorrichtung von Kraftfahrzeugen angebracht werden. Dem Fahrzeughalter bleibt eine Abnahmeprüfung seines Fahrradträgers erspart, die Zulassungsbescheinigung muss bei der Montage dieser Aufbauten künftig nicht mehr aktualisiert werden.
(LPA; Foto: unsplash)