Politik
Landesregierung genehmigt Anpassungen
31.12.2024
Die Landesregierung kürzlich einige Kriterien für die Zuweisung von öffentlichen Mietwohnungen zum sozialen oder bezahlbaren Mietzins abgeändert.
Bei Frauen in Gewaltsituationen müssen vor der Einreichung des Gesuchs um Aufnahme in die Rangordnung keine dreijährige Erwerbstätigkeit mehr vorweisen.
Auch bei der Nachfolge bei der Zuweisung einer Mietwohnung an (mitwohnende) Kinder oder Verwandte gibt es eine Neuerung. Bislang war diese nur möglich, wenn auch der nachfolgende Mieter Anrecht auf den sozialen Mietzins hatte. Nun kann es auch ein Mieter sein, der Anrecht auf den bezahlbaren Mietzins hat, was dann auch bei der Berechnung desselben berücksichtigt wird.
Bei der Anwendung des Mindestmietzinses sind nun auch Gehörlose den Personen mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent gleichgestellt.
Bei der definitiven Aufnahme einer Person in den Dienst betreutes Wohnen wird die Berechnung des Mietzinses für die Personen, die in der Wohnung bleiben, entsprechend angepasst. Genauso wie es bereits dann der Fall war, wenn eine Person dauerhaft in einem Seniorenwohnheim aufgenommen wurde.
Für alle Personen, die vor Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes 2022 zum öffentlichen und sozialen Wohnbau dingliche Rechte an einer Wohnung außerhalb von Südtirol hatten, werden weiterhin die Berechnungsregeln für den sozialen Mietzins angewandt.
Erhöht wurde auch die Mindestmiete für die Wobi-Wohungen, die 2017 eingeführt wurde und bisher 50 Euro im Monat betrug. Diesen Betrag muss jeder Mieter unabhängig von der Einkommenslage pro Monat mindestens bezahlen. Ab März 2025 beträgt die Mindestmiete 80 Euro im Monat.
Die Rangordnung für die Zuweisung der Mietwohnungen wird jedes Jahr am 1. April und am 1. Oktober aktualisiert.
(LPA; Foto: pexels)