Mit der Genehmigung des erweiterten Energiebonus unterstützt das Land Südtirol die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum und fördert klimaschonende Bauweise.
Die neue Durchführungsverordnung im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der sogenannte Energiebonus war am Dienstag (22. Oktober) Gegenstand der Sitzung der Landesregierung. Auf Vorschlag von Landesrat für Natur, Umwelt und Klimaschutz, Raumentwicklung und Energie Peter Brunner hat die Landesregierung der Verordnung zugestimmt. „Das ist ein bedeutender Schritt für die nachhaltige Entwicklung und die energetische Sanierung in Südtirol“, betonte Brunner. „Die neue Durchführungsverordnung bietet Anreize für Eigentümer, fördert die CO₂-Reduktion und zielt auf umweltfreundlicheres Bauen ab.“ Damit eröffne sich für alle Bürger Südtirols eine Gelegenheit, ihre Wohnsituation zu verbessern und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Mit der nun genehmigten Verordnung wird die EU-Richtlinie 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt. Neben Bestimmungen zu den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen und umfassend renovierten Gebäuden, zur Erneuerung von gebäudetechnischen Systemen, zum KlimaHaus-Ausweis und anderem mehr sind in der neuen Verordnung auch die Bestimmungen zum Energiebonus enthalten.
Energiebonus und Wintergärten
Der Energiebonus kann bis zum 31. Dezember 2026 in Anspruch genommen werden und nur einmal pro Gebäude geltend gemacht werden. Bestehende Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes und der Denkmalpflege bleiben unberührt. Er sieht vor, dass bei neuen Gebäuden, deren Gesamtbaumasse zu mehr als 50 Prozent zu Wohnzwecken bestimmt wird, die zulässige oberirdische Baumasse um zehn Prozent unter bestimmten baulichen Voraussetzungen erhöht werden kann.
Bei der energetischen Sanierung eines bestehenden Gebäudes darf die Baumasse um bis zu 20 Prozent erhöht werden, wobei mindestens 200 Kubikmeter zusätzlich zulässig sind.
Der Bonus gilt in Zukunft nicht nur für Gebäude, die bis zum 12. Jänner 2005 errichtet wurden, sondern auch für alle Wohngebäude, die bereits seit 4. September 2007 bestehen. Diese Änderung ermöglicht es einer größeren Anzahl von Gebäuden, die Energieeffizienz zu steigern und neuen Wohnraum zu schaffen, ohne viel Fläche zu verbrauchen.
Der Energiebonus findet weiterhin in Mischgebieten und im historischem Ortskern Anwendung. Neu ist jedoch, dass die Berechtigung zur Anwendung des Kubaturbonus von der Zweckbestimmung von mindestens 50 Prozent Wohnen auch auf die Zweckbestimmungen „Dienstleistung“, „Einzelhandel“ und „Handwerk“ ausgedehnt wird.
Zudem kann der Energiebonus nun auch im Landwirtschaftsgebiet wieder genutzt werden, mit einer maximalen zusätzlichen Baumasse von 200 Kubikmetern. Die gesamte Wohnbaumasse nach Nutzung des Energiebonus darf dabei nicht mehr als 1.500 Kubikmeter betragen.
Möglich ist schließlich auch der Bau von Wintergärten in Mischgebieten. Diese verglasten Anbauten dürfen maximal acht Prozent der Bruttofläche der Wohneinheit ausmachen, aber mindestens neun und höchstens 30 Quadratmeter groß sein. Dabei muss die Verglasung mindestens 70 Prozent der Gesamtfläche betragen.